Häufige Fragen von Schulen, die noch nicht an PES teilnehmen
(Stand April 2024)
Welche Möglichkeiten zur Vermeidung von Unterrichtsausfall / Vertretung von Unterricht bietet PES?
- Regulärer Unterricht, der wegen des Ausfalls einer Lehrkraft nicht stattfindet, wird grundsätzlich durch Unterricht nach der Stundentafel vertreten.
- Der Vertretungsunterricht ist nicht an die Zeit der ausgefallenen Stunden gebunden.
- Zu vertretende Stunden können gesammelt und zusammengefasst vertreten werden.
- PES-Schulen schließen mit schulinternen und externen Personen ihrer Wahl Verträge in eigener Zuständigkeit ab.
- Vertretungsunterricht kann bezahlt werden.
Kann unsere Schule an PES teilnehmen?
- Alle öffentlichen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen nehmen seit August 2014 verpflichtend teil. Alle Grundschulen, die Ganztagsschule oder Schwerpunktschule für Integration sind, können freiwillig teilnehmen.
- Für die Schulen im Projekt „Selbstverantwortliche Schule“ (SVS) und für die öffentlichen G8-Gymnasien ist die Teilnahme verpflichtend.
- Für alle Neugründungen öffentlicher weiterführender Schulen ist die Teilnahme verpflichtend.
Wie melden wir uns an?
- Die Anmeldung erfolgt mit einem einfachen Registrierungsverfahren über das Internetportal unter Bewerbung als Schule.
- Dies ist nach Rücksprache mit der ADD bzw. Ihrer Schulaufsicht jederzeit auch im laufenden Schuljahr möglich; die Budgetzuweisung erfolgt dann anteilig. Entsprechende Ansprechpartner finden Sie unter Ansprechpartner.
Wie ist das mit dem geschützten Schulzugang?
- Alle an PES teilnehmenden Schulen haben einen eigenen, durch Passwort und Verschlüsselung geschützten Zugang zu ihrem individuellen Bereich im Internetportal. In diesem Bereich verwalten sie ihre Verträge, ihr Budget, die Daten zu ihrer Vertretungsbereitschaft, ihre Statistik und ihre Berichte zum Vertretungskonzept.
- In diesem Bereich werden für die Schulen interne Informationen zu rechtlichen und organisatorischen Themen bereitgestellt. Ebenfalls nur hier und nicht im öffentlichen Teil des Portals sind die zahlreichen, detaillierten Hilfestellungen zu den Verträgen sichtbar, die ständig auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
- In ihrem geschützten Schulzugang erhalten die PES-Schulen außerdem aktuelle Mitteilungen durch die ADD.
Was sollte schulintern vor einer Anmeldung geklärt sein?
- Die Schulleitung bezieht die Gesamtkonferenz in die Entscheidung über die Teilnahme an PES ein. Der örtliche Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung bzw. Gleichstellungsbeauftragten sind zu beteiligen. Die Mitarbeit bei PES soll nach Möglichkeit von der gesamten Schulgemeinschaft getragen werden.
- Enge Kooperation mit den Stunden-/Vertretungsplanverantwortlichen ist unbedingt erforderlich.
- Es wird eine verantwortliche Person benannt, die nicht zwingend ein Mitglied der Schulleitung sein muss. In dem Fall ist jedoch dieser Person die Nutzung von EPoS in geeigneter Weise zu ermöglichen. Eine Vertretungsregelung muss getroffen werden. In größeren Schulen ist die Einrichtung einer Arbeitsgruppe empfehlenswert. Die generelle Gesamtverantwortung der Schulleitung bleibt unberührt.
- Die Teilnahme ist verpflichtend an die Erstellung, Evaluation und Fortschreibung eines pädagogischen Vertretungskonzeptes geknüpft (vgl. auch „Welche Pflichten kommen auf uns zu?“).
Welche EDV- Ausstattung wird empfohlen?
- Rechner mit mindestens 600 MHz, z.B. Intel Pentium III oder höher oder vergleichbarer Prozessor
- Standarddrucker
- Internetanschluss, möglichst DSL; Browser- Software, z.B. Mozilla Firefox, Opera, MS Internet- Explorer oder vergleichbare
Welche EDV- Kenntnisse muss man haben?
- Benutzung des Internet auf einfachster Ebene, etwa vergleichbar mit Online-Bestellung in einem Versandhaus
- Grundkenntnisse im Umgang mit Office-Software
Wenn es doch einmal Schwierigkeiten mit der Technik gibt?
- Wenn Sie Ihr Passwort vergessen haben, Fragen zur technischen Bedienung des Portals haben, technische Störungen feststellen, versehentlich im Portal falsche Eingaben gemacht haben, die Sie selbst nicht mehr ändern können, usw., finden Sie Hilfe unter <Ansprechpartner>, <PL Koblenz> (PL, Referat 4.06), Hotline Tel. 02 61 / 97 02 500 oder E-Mail an: eschule24(at). pl.rlp.de
Wie können wir uns auf die Teilnahme vorbereiten, welche Hilfen gibt es?
- Unter <Ansprechpartner>, <Beraterinnen und Berater> finden Sie Kontaktpersonen, wenn es um grundsätzliche Fragen z.B. Vertretungskonzepte und Portalhandhabung geht. Diese beraten Sie kompetent bei Ihren schulspezifischen Fragen und unterstützen Sie vor Ort.
- Unter <Ansprechpartner> finden Sie weitere fachkundige Personen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier, den ADD Außenstellen der Schulaufsicht, des Pädagogischen Landesinstituts (PL) – Zentrum für Schulleitung und Personalführung und des Landesamts für Finanzen (LfF), die Sie themenbezogen beraten können.
- Eine benachbarte PES-Schule kann Ansprechpartner sein. Sie finden eine Liste aller PES- Schulen im öffentlichen Teil des Portals.
- Materialien zur Erstellung eines Vertretungskonzeptes erhalten Sie unter Vertretungskonzept, ebenso Beispiele für Vertretungskonzepte.
Welche Pflichten kommen auf uns zu?
- Sie erstellen bei Eintritt erstmalig ein Vertretungskonzept in schriftlicher Form auf etwa zwei Seiten, das zugleich Teil Ihres schulischen Qualitätsprogramms ist. Evaluation und Fortschreibung des schulischen Vertretungskonzeptes erfolgen in standardisierter Form über bereitgestellte Eingabemasken im Internet jeweils zum Beginn bzw. zum Ende eines Schuljahres.
- Sie bemühen sich um den Aufbau einer „Vertretungsbereitschaft“, die im idealen Fall eine ausgewogene Mischung aus internen und externen Kräften enthält.
- Sie schließen in eigener Zuständigkeit Vertretungsverträge unter Beachtung der jeweils aktuell gültigen arbeitsrechtlichen Vorgaben und bewirtschaften Ihr Vertretungsbudget. Hierbei erhalten Sie im geschützten Schulzugang umfangreiche Unterstützung.
- Ihnen werden hierzu Zuständigkeiten für die Begründung, Durchführung und Änderung von Beschäftigungsverhältnissen längstens bis zur Dauer eines Schuljahres übertragen. Für mutterschutz- und elternzeitbedingte Fälle gilt eine Dauer von 3 Jahren. Diese Delegationsverfügungen sind jeweils im Amtsblatt veröffentlicht.
- Sie dokumentieren mit Hilfe eines internetgestützten Statistik-Erhebungsverfahrens monatlich den Vertretungsbedarf, die ergriffenen Regulierungsmaßnahmen und den tatsächlich verbliebenen temporären Unterrichtsausfall.
- Die Gewährung der finanziellen Mittel ist an die Erfüllung der Pflichten geknüpft.
Wie hoch ist unser Budget?
- Jede Schule erhält ein eigenes nach Schulgröße gestaffeltes „virtuelles“ - d. h. im Internetportal zur Bewirtschaftung hinterlegtes - Vertretungsbudget zur Regulierung kurzfristigen Vertretungsbedarfs. Es beträgt zurzeit pro errechneter „Budgeteinheit“ (BE) 650 € für die Schulen und 6.000 € pauschal für kleine Schulen bis zur Größe von 9 Budgeteinheiten. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der „Lehrerfeuerwehr“ bleibt für die PES-Grundschulen weiterhin erhalten.
- Bei verbundenen Systemen (z.B. GRS+) zählen die Budgeteinheiten aller verfügbaren Stunden der Lehrkräfte in ihrer Gesamtheit, so wie im elektronischen Gliederungsplan eingegeben.
- Die Zahl der Budgeteinheiten wird automatisch aus den elektronischen Gliederungsplänen übernommen. Bis zur Vorlage der geprüften Gliederungspläne erhalten die Schulen eine vorläufige Zuweisung von 75% des Vorjahresbudgets. Die endgültige Budgetzuweisung soll jeweils spätestens bis zum 31.01. erfolgen. Das Budget wird in jedem Schuljahr neu berechnet. Mittelübertragungen sind ausgeschlossen.
Wofür kann das Budget verwendet werden?
- Das Budget darf nur zur Senkung des temporären Unterrichtsausfalls genutzt werden, also für die Vertretung von ausfallenden Lehrkräften, die (im „IST“) an Ihrer Schule eingesetzt sind und nach der Fehlzeit wieder kommen, nicht aber, um beispielsweise zusätzliche Angebote, etwa in Form von Arbeitsgemeinschaften, zu schaffen.
- Mit den der Schule zur Verfügung stehenden Mitteln können Sie Unterrichtsvertretung im Rahmen der jeweils aktuell gültigen arbeitsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben von PES finanzieren. Wenn mehrere Schulen Vertretungsbedarf haben und dafür eine Vertretungskraft nutzen wollen, so schließt die Schule mit dem höheren Bedarf den Vertretungsvertrag und stockt diesen für die andere Schule auf. Die Kosten werden jeweils anteilig angesetzt. Einzelheiten hierzu können Sie bei der ADD erfragen.
- Sonstiger Geschäftsbedarf, der in der Regel vom Schulträger getragen wird, darf nicht über PES-Mittel abgerechnet werden.
Wie behalten wir den Überblick über unser Budget?
- In Ihrem geschützten Schulzugang im Internetportal können Sie den aktuellen Stand Ihres Budgets einsehen. Hier werden die Kosten für einzelne Verträge und die noch verfügbare Summe angezeigt. Sobald Sie einen Vertrag abschließen, wird Ihr Budget automatisch heruntergerechnet.
- Hierbei handelt es sich lediglich um eine Näherungsrechnung der Gesamtkosten, d. h. die dort sichtbaren Kosten für einen Vertrag entsprechen nicht dem genauen Bruttoverdienst der Lehrkraft. Dieser hängt von weiteren Umständen ab. Die exakten Zahlen ergeben sich jeweils erst nach Abrechnung eines Vertrages durch das LfF.
Wie ist das mit den Anrechnungsstunden?
- Bei Bedarf können die Schulen - je nach Größe gestaffelt - aus dem ihnen zugewiesen Budget bis zu 4 Anrechnungsstunden für die zusätzlich zu bewältigenden Aufgaben finanzieren.
- PES-Schulen mit bis zu 20 Budgeteinheiten (BE) können 1 Anrechnungsstunde, Schulen ab 21 BE 2 Anrechnungsstunden, ab 41 BE 3 Anrechnungsstunden, ab 61 BE 4 Anrechnungsstunden vergeben.
- Diese Stunden müssen über PES vertreten werden, dürfen also nicht ausfallen.
Wie bauen wir eine Vertretungsbereitschaft auf?
- Im Idealfall setzt sich eine Vertretungsbereitschaft aus internen und externen Kräften in einer ausgewogenen Mischung nach schulartspezifischen und örtlichen Gegebenheiten zusammen.
- Klären Sie mit Ihrem Kollegium die grundsätzliche Bereitschaft zur Vertretung, sei es in Form von vergüteter Mehrarbeit oder in Form von „Aufstockung", d. h. Änderungsverträgen.
- Außerschulische Vertretungskräfte gewinnen Sie aus dem schulischen Umfeld.
Wie ist das mit der Mehrarbeit?
- Die gültigen Bestimmungen zur Anordnung und Vergütung von Mehrarbeit gelten gleichermaßen im Rahmen von PES.
- Mehrarbeit und die Mehrarbeitsvergütung sind in eigenen Verwaltungsvorschriften geregelt.
Wie kommt man an außerschulische Kräfte heran?
Hier sind Ihren Gestaltungsmöglichkeiten keine Grenzen gesetzt. Beharrlichkeit führt, wie meistens, zum Ziel. Einige Beispiele:
- An erster Stelle steht die Nutzung der regionalen sozialen Netzwerke Ihrer Schule.
- Nutzung der schulübergreifenden Datenbank in PES
- Erstellen einer Bedarfsmeldung, veröffentlicht über das „Schwarze Brett“ https://secure2.bildung-rp.de/gtspes2/schwarzesBrett_oeffentlich.asp
- Universitäten, Fachhochschulen
- Verbände, Vereine, Kammern, Innungen
- Eltern
- Ehemalige
- Praktikantinnen und Praktikanten aus Lehramtsstudiengängen
- Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Schulen.
- Die Erfahrungen der vergangenen Jahre lehren, dass die regionale Lage einer Schule für die Gewinnung potentieller Vertretungskräfte grundsätzlich keine ausschlaggebende Rolle spielt. Auch die ländlich gelegenen Schulen haben gute Ergebnisse vorzuweisen.
Welche Qualifikationen werden von Vertretungskräften erwartet?
- Die Schulen entscheiden grundsätzlich über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf deren Kompetenz und fachliche sowie charakterliche Eignung in eigener Verantwortung und Zuständigkeit; Ansprechpartner ist die Schulleitung, die örtliche Personalvertretung ist zu beteiligen. Bitte lesen Sie hierzu auch die häufig gestellten Fragen für Bewerber – zu finden unter Bewerbung als Vertretungskraft.
Welche Personen kommen als Vertretungskräfte in Betracht?
- Vorrangig Personen mit Befähigung für ein Lehramt derselben oder einer anderen Schulart, z.B. pensionierte oder nicht berufstätige Lehrkräfte, Lehrkräfte in Elternzeit und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (jeweils nur unter Beachtung spezieller Vorgaben),
- andere pädagogische Fachkräfte, z.B. Personen mit 1. Staatsexamen, Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Diplompädagoginnen und Diplompädagogen,
- Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (Einsatz erst nach der 2. Prüfung unter Beachtung spezieller Vorgaben),
- Studierende, vorrangig Lehrämter und pädagogische Studiengänge und bevorzugt höhere Semester (bitte beachten Sie die speziellen Vorgaben bei Praktika),
- andere Kräfte, z.B. Personen aus Heilberufen, aus der Seelsorge, aus anderen akademischen Berufen, Fachkräfte aus Betrieben, aus künstlerischen und freien Berufen, Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister,
- Personen, welche die zweite Staatsprüfung für das Lehramt abschließend nicht bestanden haben oder aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurden, dürfen nicht als Vertretungskräfte eingestellt werden.
Welche Arten von Verträgen kann man abschließen?
- Es werden Beschäftigungsverträge nach TV-L abgeschlossen.
- Mehrarbeit kann innerhalb des eigenen Kollegiums vergütet werden.
- TV-L teilzeitbeschäftigte Personen innerhalb des eigenen Kollegiums können durch Änderungsverträge zusätzlich eingesetzt werden („Aufstockung“).
- Detaillierte Informationen, welche Art von Vertrag angebracht bzw. zulässig ist, erhalten Sie durch das „Kompendium für die Schule (PES)“, die Bedienerführung und verschiedene Hilfsfunktionen im geschützten Schulzugang.
- Die jeweiligen Verträge werden vom System automatisiert erstellt und müssen nach dem Ausdrucken nur noch unterzeichnet werden. Handschriftliche Veränderungen sind nicht zulässig.
Wie läuft die Einstellung einer Vertretungskraft ab?
- Mit in Frage kommenden Personen wird ein Bewerbungsgespräch geführt, dabei ist der örtliche Personalrat zu beteiligen. Ggf. werden dabei schon Personaldaten aufgenommen.
- Die tarifrechtliche Eingruppierung und Einstufung von Vertretungskräften im Bereich PES einschließlich der Mutterschutz- und Elternzeitvertretung erfolgt aufgrund der ergangenen Delegationsverfügungen und damit rechtlich selbstständig und zuständigkeitshalber durch die Schulen. Die ADD unterstützt die Schule hierbei. Für die tarifrechtliche Eingruppierung gilt § 4 des Arbeitsvertrages mit den dort genannten Vorschriften. Für die tarifrechtliche Einstufung sind die Vorgaben der §§ 16 ff. TV-L maßgeblich. Sobald Zeugnisunterlagen und ggf. Unterlagen über berufliche Vorzeiten der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegen, können diese mit dem ausgefüllten Vordruck <Erklärung über Beschäftigungszeiten> an die ADD nach Trier, Referat 31 geschickt werden. Die ADD gibt im Portal einen entsprechenden Vorschlag zur Eingruppierung/Einstufung ein.
- Außerdem müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis und eine Erklärung nach dem Infektionsschutzgesetz vorgelegt werden. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis zur Vorlage in den Schuldienst (Belegart 0) ist durch die Vertretungskraft bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu beantragen. Die Kosten sind durch die Vertretungskraft zu tragen. Das polizeiliche Führungszeugnis behält seine Gültigkeit für sechs Monate.
- Alle Dokumente werden über die Schule an die ADD Trier, Referat 31, geleitet. Die elektronische Lohnsteuerkarte wird von der Schule an das Landesamt für Finanzen (LfF) zugesandt, von dort erfolgt die Bezahlung. Nur dort kann man auch evtl. Fragen zu Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen usw. beantworten. Die Schulleitung kann nach erfolgter Eingruppierung das zu erwartende Bruttoentgelt mit einem TV-L Rechner auf Wunsch näherungsweise feststellen.
- Auskünfte zum Nettoentgelt sind der Schule grundsätzlich nicht möglich.
Was bedeutet Vertretungsbereitschaft?
- Personen, mit denen Sie möglicherweise Vertretungsverträge abschließen wollen, nehmen Sie zunächst in Ihre Vertretungsbereitschaft auf. Dabei folgen Sie einfach der Bedienerführung im Schulportal.
- Die Freischaltung erfolgt, sobald der ADD die benötigten Unterlagen (Zeugnisse usw.) vorliegen und ein Vorschlag zur Eingruppierung/Einstufung erfolgt ist.
- Erst von diesem Augenblick an ist die betreffende Person für Vertretungen verfügbar und kann von Ihnen im Bedarfsfall gleichsam per Knopfdruck „aktiviert“ werden. Es ist also sehr wichtig, dass Sie eine Vertretungsbereitschaft aufbauen, bereits bevor der eigentliche Vertretungsfall eintritt. Nur dann können Sie wirklich sofort reagieren.
Welche Rechte der Personalvertretung sind zu beachten?
- Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes.
- Hierzu verweisen wir auf § 4 des LPersVG, welches regelt, wer als Beschäftigter im Sinn des LPersVG gilt. § 10 LPersVG regelt die Wahlberechtigung, § 11 LPersVG regelt die Wählbarkeit.
- Hiervon gibt es auch in den Bereichen GTS und PES keine Ausnahme.
- Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer anderen Rechtsperson aufgrund eines Rahmenvertrages an den Schulen eingesetzt werden (betr. GTS, nicht PES), sind keine Beschäftigten des Landes. Sie fallen deshalb auch nicht unter die Regelungen des LPersVG.
Welche Informationen erhält der Personalrat, um sachgerecht entscheiden zu können?
- Das PES-System ist so angelegt, dass mögliche Vertretungskräfte in einer Bereitschafts-Datenbank erfasst sind. Aus dieser Datenbank werden Personen ausgewählt. Diese Datensätze sind dem örtlichen Personalrat zur Kenntnis zu bringen.
In welchem Umfang muss die örtliche Personalvertretung in PES beteiligt werden (Information bzw. Erörterung)?
Der örtliche Personalrat muss beteiligt werden
- bei der Erstellung des schulischen Vertretungskonzeptes, seiner regelmäßigen Evaluation und Fortschreibung,
- bei der Entscheidung, welche Person aus der Datenbank in welchem Stundenumfang und mit welcher Fächerkombination ausgesucht werden soll,
- bei der Entscheidung, wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Basis ist die dem ÖPR vorzulegende Liste der Bewerberinnen und Bewerber, die von der Schulleitung in der Vertretungsdatenbank zum aktuellen Bedarf gefunden wurden,
- bei allen Vorstellungsgesprächen, die Einladung an den ÖPR muss rechtzeitig erfolgen,
- bei der Auswahl von Personen, die zum Abschluss von Arbeitsverträgen (TV-L) grundsätzlich in die Bereitschaft der Schule aufgenommen werden.
Bei welchen Entscheidungsschritten hat der ÖPR ein Mitbestimmungsrecht?
Der ÖPR bestimmt mit
- bei der Festsetzung von Eingruppierung und Einstufung beim Abschluss von Verträgen. Der Vordruck zur Geltendmachung von Vorbeschäftigungszeiten und zur Anerkennung ggf. „förderlicher“ Zeiten ist wesentliche Grundlage der zu treffenden Entscheidung,
- bei der endgültigen Festlegung der Eingruppierung/Einstufung – meistens erst nach Arbeitsaufnahme – auf der Grundlage des unverbindlichen Einstufungsvorschlags der ADD.
- Die Schulleitung muss den örtlichen Personalrat vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages und vor Arbeitsaufnahme anhand des ausgedruckten Arbeitsvertrags (Entwurf) unterrichten und dessen schriftliche Zustimmung einholen. Erst nach erteilter schriftlicher Zustimmung darf der Vertrag von der Schulleitung und der Vertretungskraft unterzeichnet werden. Die Arbeitsaufnahme darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Zustimmung des ÖPR vorliegt und die Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Anderenfalls kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Das Formular zur Mitbestimmung der Personalvertretung bei personellen Angelegenheiten wird mit den übrigen Vertragsunterlagen ausgedruckt.
Müssen die örtlichen Personalräte bei der kurzfristigen Umsetzung des Vertretungskonzeptes beteiligt werden?
- Grundsätzlich - ja. Kernelement der Selbstständigkeit ist die tatsächliche Wahrnehmung der erweiterten Entscheidungsbefugnisse, Selbstständigkeit bezieht sich aber auch auf die verbindliche Vereinbarung von Verfahrensweisen vor Ort, so dass die Schulleitung kurzfristig auf Vertretungsbedarf reagieren kann. Diese Regelungen können von Schule zu Schule unterschiedlich sein.
Welche Hilfen kann der ÖPR in Anspruch nehmen?
- Sollte der ÖPR Fragen zu seinen Beteiligungsrechten haben, besteht die Möglichkeit, den zuständigen PES-Beauftragten der Schule und die Schulaufsicht einzubinden. Außerdem kann er sich an die im öffentlichen PES-Portal genannten Ansprechpartner und/oder an die Bezirks- und Hauptpersonalvertretungen wenden.
- Alle Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des Pädagogischen Landesinstitutes sind für die Mitglieder der ÖPR selbstverständlich offen. Die Anmeldung erfolgt in gewohnter Weise. Die Teilnahme an solchen Fortbildungen erfolgt im Rahmen des zusätzlichen Fortbildungskontingentes der Personalvertretungen.
Wer ist bei Personalratswahlen wahlberechtigt? Wer ist wählbar?
- Grundsätzlich sind alle Beschäftigten einer Dienststelle wahlberechtigt (vgl. § 4 LPersVG). Nicht wahlberechtigt sind also Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige.
- Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind in den §§ 10 und 11 LPersVG geregelt.
- Hiervon gibt es auch in den Bereichen PES und GTS keine Ausnahme.
- Zum Personalrat wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit 6 Monaten bei der Dienststelle beschäftigt sind.
- Beschäftigte, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an mehreren Dienststellen unterrichten, sind nur an ihrer Heimatdienststelle wahlberechtigt.
- Verbeamtete Lehrkräfte, die Mehrarbeit an einer anderen Schule leisten, das können nur Lehrkräfte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sein, sind also an dieser anderen Schule nicht wahlberechtigt.
- Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer anderen Rechtsperson aufgrund eines Rahmenvertrages an den Schulen eingesetzt werden, sind keine Beschäftigte des Landes. Sie fallen deshalb auch nicht unter die Regelungen des LPersVG.
Wie steht es mit Weisungsbefugnissen, Notengebung und Teilnahme an Konferenzen?
- Die PES-Schulen integrieren alle im Rahmen von PES beschäftigten Vertretungskräfte durch geeignete Maßnahmen auf der jeweils fachlichen Ebene, beziehen sie aber auch in die schuleigenen Konzepte und Abläufe für das Verhalten in Krisensituationen sowie in das erzieherische Gesamtkonzept der Schule entsprechend ein.
- Die Lehrkräfte mit Arbeitsvertrag (TV-L) haben ihre Aufgaben nach den Vorgaben der Schulleitung zu erfüllen.
- Die Frage, ob eine Vertretungskraft Arbeiten schreiben lassen und Noten geben darf oder soll, klären Sie bitte direkt zu Beginn der Vertretungstätigkeit. Dabei ist immer abzuwägen, ob Art, Umfang und Dauer der Vertretung dies sinnvoll erscheinen lassen.
- Was die Teilnahme von Vertretungslehrkräften an Konferenzen angeht, wird grundsätzlich nach der Konferenzordnung verfahren. Sonstige Personen können demnach an einer Konferenz teilnehmen, wenn dies die Schulleitung für notwendig erachtet. Die Zeiten dafür werden nicht gesondert vergütet. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf zu erteilende Unterrichtsstunden.
Welche Kommunikationswege gibt es in PES?
- Innerhalb von PES gibt es praktisch keine Briefpost.
- Die Kommunikation findet telefonisch und primär über EPoS bzw. über aktuelle Mitteilungsfenster im geschützten Bereich des Internetportals statt. Es ist daher unabdingbar, dass die Schulen regelmäßig EPoS lesen bzw. in ihren Portalzugang schauen, auch wenn sie nicht gerade beabsichtigen, einen Vertrag einzugeben.
- Wenn Schulen mit Landesdienststellen per E-Mail kommunizieren, sind sie gehalten, ihren geschützten EPoS-Zugang als Absender, also nicht eine @web, @gmx oder @t-online oder sonstige E-Mail-Adresse zu verwenden. Aus Gründen des Datenschutzes ist dies ganz besonders dann unverzichtbar, wenn personenbezogene Informationen übermittelt werden. Ist die PES-beauftragte Person nicht Mitglied der Schulleitung, muss schulintern ein geeigneter Modus gefunden werden.